01.10.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Kein Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße?
Zum Absehen vom Fahrverbot aufgrund beruflicher Umstände unter ggf. massiver Erhöhung der Geldbuße (OLG Hamm 3.7.06, 2 Ss OWi 324/06, Abruf-Nr. 062641). |
Praxishinweis
Für die Praxis von Bedeutung ist die vom OLG dem AG für die neue Hauptverhandlung gegebene „Segelanweisung“. Der Amtsrichter hatte von der Festsetzung des Fahrverbotes zwar abgesehen, die Regelgeldbuße dafür aber nur um 100 EUR auf 200 EUR erhöht. Das OLG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm das angesichts der für einen fahrlässigen Verstoß nach § 17 Abs. 2 OWiG möglichen Erhöhung auf bis zu 500 EUR nicht ausreichend erscheint, um vom Regelfahrverbot absehen zu können. Die übrigen für die Absehensentscheidung angeführten Gründe seien nicht derart schwer wiegend, dass eine nur so maßvoll angehobene Geldbuße die Absehensentscheidung trage. Die Auffassung des OLG Hamm ist nicht neu (vgl. dazu schon OLG Hamm DAR 01, 519; VA 05, 86, Abruf-Nr. 050957). Der Verteidiger sollte sich darauf einstellen und beim AG ggf. gleich eine deutlich erhöhte Geldbuße „anbieten“.