01.11.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Kreditaufnahme zumutbar
Dem Betroffenen kann zugemutet werden, für die zur Abwendung der infolge der Verhängung eines Fahrverbotes entstehenden Erschwernisse einen Kredit aufzunehmen (OLG Hamm 11.5.06, 3 Ss OWi 112/06, Abruf-Nr. 062935). |
Praxishinweis
Ähnlich wie das OLG Hamm haben bereits entschieden: OLG Frankfurt (NStZ-RR 00, 312), OLG Karlsruhe (NZV 04, 653) BayObLG (NZV 02, 143) und das KG (10.12.03, 2 Ss 210/03, 3 Ws (B) 500/03, Abruf-Nr. 062940). Die Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden könne, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbotes von nur einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, seien hinzunehmen (OLG Hamm VA 05, 50, Abruf-Nr. 050332).
Es erscheint fraglich, ob eine solche Maßnahme zumutbar ist (mit Recht zweifelnd (Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 721, 748). Die Fragen wird man zumindest bei abhängig Beschäftigten verneinen müssen (OLG Koblenz NJW 04, 1400). Jedenfalls müssen aber in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zum Einkommen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden (OLG Frankfurt, a.a.O.). Darauf muss der Verteidiger achten und das Fehlen dieser Feststellungen mit der Sachrüge geltend machen.
Leser-Service: Zum Absehen vom Fahrverbot siehe auch unsere Rspr.-Übersichten in VA 06, 106 ff.
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