01.06.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Rotlichtverstoß nachts
Wird ein Rotlichtverstoß nachts zu verkehrsarmer Zeit in einer Tempo-30-Zone begangen, in der der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält, und ist eine Gefährdung des Querverkehrs (Fahrzeuge) ausgeschlossen, da es sich um eine Fußgängerampel handelt und sind zudem keine Fußgänger von dem Rotlichtverstoß betroffen, handelt es sich nicht um einen i.S.d. Nr. 132.3 BKatV qualifizierten Rotlichtverstoß. Damit kann ein Fahrverbot nicht verhängt werden (OLG Hamm 24.2.06, 4 Ss OWi 58/06, Abruf-Nr. 061250). |
Praxishinweis
Zum atypischen Rotlichtverstoß siehe unseren Schwerpunktbeitrag in VA 00, 46.
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 103 | ID 90918