01.08.2005 | Absehen vom Fahrverbot
Veränderung des Aussehens
Das AG darf dem Betroffenen nicht zur Last legen, dass er sein Aussehen verändert hat, um seine Identität mit der auf einem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Person zu verschleiern (OLG Hamm 13.6.05, 2 Ss OWi 285/05, Abruf-Nr. 051794). |
Praxishinweis
Entsprechende Ausführungen des Tatrichters verstoßen gegen den Grundsatz, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (dazu eingehend und mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 46 Rn. 53). Der Verstoß war vorliegend nach Auffassung des OLG noch dadurch verschärft worden, dass das AG noch nicht einmal sicher festgestellt hatte, dass der Betroffene sein Aussehen zu diesem Zweck verändert hatte. Das AG war nur von einer Vermutung ausgegangen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 147 | ID 90971