01.08.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Verlust der Existenz eines Gastwirtes
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein z.B. bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm 1.6.06, 2 Ss OWi 262/06, Abruf-Nr. 061630). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Nach Auffassung des OLG wurden in den Urteilsgründen nicht genügend Umstände mitgeteilt, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlustes der Existent gerechtfertigt hätte. Es wurde zwar mitgeteilt, dass der Betroffene selbständiger Gastwirt und er dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei, um seine eigene und die Gaststätte seiner Ehefrau im Münsterland betreiben zu können. Er habe täglich weiträumig für seine Betriebe Einkäufe zu erledigen; diese Arbeit könne ihm kein Angestellter abnehmen. Weitere Ausführungen dazu, inwieweit eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthielt das Urteil aber nicht. Das Urteil hat insbesondere jegliche Auseinandersetzung damit vermissen lassen, warum der Betroffene nicht in der Lage sein sollte, sich eines anderen Fahrers oder eines Lieferservices zu bedienen. Den Urteilsausführungen war ferner nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht möglich ist, die wirtschaftlichen Auswirkungen für seinen eigenen und den Betrieb seiner Ehefrau dadurch abzumildern, dass er das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit eines möglicherweise gemeinsam geplanten Jahresurlaubs abwickeln würde. Zu diesen oder ähnlichen Umständen muss der Verteidiger vortragen, damit der Amtsrichter, wenn er vom Fahrverbot absehen will, eine genügend breite Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hat.