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  • 01.09.2005 | Absehen vom Fahrverbot

    Zusammenhängender Urlaub des Betroffenen

    Der gegen die Verhängung eines Fahrverbots erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf einer kritischen Überprüfung (OLG Hamm 10.5.05, 3 Ss OWi 163/05, Abruf-Nr. 051911).

     

    Praxishinweis

    Die Gerichte argumentieren bei der Festsetzung eines Fahrverbotes häufig, der Betroffene könne dieses in seinem Urlaub vollstrecken lassen. Dagegen wenden Betroffene dann ein, ihnen könne aus betrieblichen Gründen Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden (OLG Hamm VA 05, 86, Abruf-Nr. 050957). Das OLG weist nun auf die Regelungen im BUrlG hin. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist der Urlaub, der gem. § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage beträgt, außerdem zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Urlaubsteilung erfordern. Dies bedingt für den Verteidiger, sich mit den „betrieblichen Belangen“, die den Wünschen des Mandanten hinsichtlich seiner Urlaubsgestaltung entgegenstehen, zu beschäftigen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 160 | ID 91012