01.11.2007 | Abstandsmessung
Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS ist standardisiertes Messverfahren
Das Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS ist ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rechtsprechung (OLG Stuttgart 14.8.07, 4 Ss 23/07, Abruf-Nr. 073042). |
Entscheidungsgründe
Das ViBrAM-BAMAS (Video-Brücken-Abstands-Messverfahren und Brücken-Abstandsmessungs-Auswertungssoftware) wird seit einigen Jahren zur Überwachung des Sicherheitsabstandes angewendet. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rspr. Im tatrichterlichen Urteil müssen daher nur das angewendete Verfahren (ViBrAM-BAMAS), die errechnete Geschwindigkeit des Betroffenen und die Länge des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug (der größere Wert der beiden Messungen) angeben werden. Der Mitteilung von Toleranzwerten bei der Errechnung der Geschwindigkeit und bei der Bestimmung des Abstandes bedarf es nicht, da diese im Rechenprogramm berücksichtigt sind. In Grenzbereichen der einzelnen Stufen des BKat bedarf es aber über die vorstehend genannten Punkte hinaus der Mitteilung, aufgrund welcher Umstände der Betroffene gleichwohl einer Unterschreitung des Abstandes im vorgegebenen Umfang schuldig ist. Der Mitteilung des gesamten Rechenwerkes bedarf es auch in diesen Fällen nicht.
Praxishinweis
Die Frage, ob es sich bei ViBrAM-BAMAS um ein standardisiertes Verfahren handelt, war bislang in der Rechtsprechung nicht entschieden. Als standardisierte Messverfahren zur Abstandsmessung waren bislang nur VAMA (OLG Hamm NZV 94, 120) und das System VKS 3.01 (OLG Dresden DAR 05, 637 = VRS 109, 196) anerkannt. Handelt es sich bei einem Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rspr. (zum Begriff BGHSt 39, 291), muss der Tatrichter im Urteil nur dann nähere Ausführungen zu den Messungen machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die maßgebenden Bestimmungen nicht eingehalten wurden (OLG Dresden, a.a.O.; zur Abstandsmessung s. auch den Schwerpunktbeitrag in VA 03, 153).
Wichtig für das Verfahren: Laut OLG Stuttgart kann der bei ViBrAM-BAMAS i.d.R. in der Akte befindende „Auszug aus der Sammelauswertung“, der die Daten zur Messung enthält, gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verlesen werden. Es handle sich um eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörde über Ermittlungshandlungen i.S. dieser Vorschrift.
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