01.05.2006 | Abstandsmessung
Unterschreiten des Sicherheitsabstands
Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (OLG Hamm 17.2.06, 2 Ss OWi 63/06, Abruf-Nr. 060972). |
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen u.a. wegen Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes verurteilt. Seine Feststellungen hat es auf die Bekundungen von zwei Polizeibeamten gestützt, die die Unterschreitung durch Nachfahren festgestellt hatten. Diese hatten den Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Pkw auf „etwa 6 m“ geschätzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Erfolg.
Entscheidungsgründe
Geübte und erfahrene Polizeibeamte können den Sicherheitsabstand in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren. Das ist insbesondere der Fall, wenn Schätzungshilfen, wie etwa die Länge der Leitlinienmarkierungen, vorhanden sind. Derartige Schätzungen bedürfen allerdings besonders kritischer tatsächlicher Bewertung.
Die Feststellungen des Tatrichters halten einer Überprüfung nicht stand:
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