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    FK Familienrecht kompakt

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    26.02.2008 | Abstandsmessung

    VAMA als standardisiertes Messverfahren

    1. Die von der Polizei in Bayern vor dem 5.7.07 im Rahmen des so genannten Brückenabstandsmessverfahrens praktizierten Videoabstandsmessungen unter Einsatz des Charaktergenerators vom Typ CG-P 50 E des Herstellers JVC/Piller erfüllen nicht die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, wenn die Messung nicht in Kombination mit einer Videokamera des Herstellers JVC durchgeführt wurde.  
    2. In diesen Fällen darf sich das Tatgericht bei der Feststellung und Darstellung der Beweisgründe im Urteil nicht auf die Mitteilung des Messverfahrens, die entsprechend den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung ermittelten Ergebnis-Werte sowie auf die auch sonst bei einer Brückenabstandsmessung gebotenen Feststellungen, etwa zu etwaigen Abstandsveränderungen innerhalb der der eigentlichen Messstrecke vorgelagerten Beobachtungsstrecke beschränken.  
    (OLG Bamberg 18.12.07, 3 Ss OWi 1662/07, Abruf-Nr. 080345)  

     

    Praxishinweis

    Nach den Bauartzulassungsunterlagen ist der Charaktergenerator vom Typ CG-P 50 E nur in Kombination mit JVC-Videokameras verwendbar. Demgegenüber verwendete die bayerische Polizei Kameras anderer Hersteller. Folge ist, dass bereits hierdurch – unabhängig von einer Kabellänge über 3m – die Voraussetzungen der Bauartzulassung als wesentliche Grundlage zur Anerkennung eines standardisierten Messverfahrens verfehlt wurden. Daher kann nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Das OLG hat auf die Überprüfung der 27 in seinem Bereich genutzten Charaktergeneratoren durch das Eichamt München-Traunstein, Dienststelle Traunstein, zurückgegriffen. Bei allen waren die nach der EichO einzuhaltenden Fehlergrenzen eingehalten, so dass in den Urteilsgründen als zusätzliche Angaben (nur) erforderlich sind: die Bezeichnung der die Abstandsmessung durchführenden Polizeidienststelle und die Bezeichnung des bei der Messung konkret eingesetzten Charaktergenerators nach seiner Geräteidentifikations-Nummer. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf die Entscheidung des AG Lüdinghausen VA 08, 34. Dieses hat allein den Einsatz von „PAL-Kameras“ ausreichend sein lassen, hat aber weiter die Standardisierung des Messverfahrens angenommen. Vgl. zum Thema auch noch VA 07, 167 ff., und 07, 189 sowie 07, 222.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 52 | ID 117775

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