22.12.2010 | Akteneinsicht
Entscheidung über Akteneinsichtsgesuch
Ein Beschwerdeführer, der bei Einlegung des Rechtsmittels unter Berufung auf § 147 Abs. 7 StPO Akteneinsicht beantragt und eine Beschwerdebegründung nach deren Einsicht angekündigt hat, wird in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung trifft, ohne zuvor das Akteneinsichtsgesuch beschieden zu haben (KG 10.9.10, 3 Ws 454/10, Abruf-Nr. 103943). |
Praxishinweis
Eine Entscheidung, die man im Blick haben sollte, wenn zu schnell oder gar nicht über ein Akteneinsichtsgesuch entschieden worden ist.
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 16 | ID 141039