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  • 24.02.2011 | Akteneinsicht

    Zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

    Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren über seinen Verteidiger Akteneinsicht, ggf. auch in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts, zu gewähren, und zwar ggf. durch Übersendung einer Kopie (AG Ellwangen 25.10.10, 5 OWi 146/10, Abruf-Nr. 110475).

     

    Praxishinweis

    Ein weiteres AG, das dem Betroffenen/Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts gewährt, und zwar ohne Einschränkungen. Der Verteidiger wird also nicht etwa darauf verwiesen, dass er die Bedienungsanleitung in den Geschäftsräumen der Bußgeldstelle einzusehen habe. Zur Not muss ihm - so das AG - eine Kopie gemacht werden (so auch AG Kleve VA 08, 177 und AG Erfurt VA 10, 25; a.A. AG Bad Kissingen VA 07, 37; AG Gelnhausen VA 11, 16). Das AG verweist im Übrigen auf einen Beschl. des LG Ellwangen vom 14.9.09 (1 Qs 166/09, Abruf-Nr. 110478), der das ebenso sieht. Das ist m.E. die erste bekannt gewordene landgerichtliche Entscheidung, auf die sich der Verteidiger im Kampf um vollständige Akteneinsicht beziehen kann/sollte.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 54 | ID 142433