01.11.2005 | Aktenverlust
Einstellung des Verfahrens
Gehen nach Einlegung und Begründung der Revision Akte und Anklageschrift verloren und können diese nicht vollständig rekonstruiert werden, dann ist das Verfahren zugunsten des Angeklagten einzustellen. Insbesondere dann, wenn die Wiederherstellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht möglich ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Anklageschrift und/oder Eröffnungsbeschluss nicht ordnungsgemäß sind oder sich nicht auf die abgeurteilte Tat beziehen (OLG Oldenburg 11.8.05, Ss 408/04 (I 83), Abruf-Nr. 052799). |
Praxishinweis
Solche Umstände sind als Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten. Der Verteidiger sollte sie dennoch vortragen, damit sie nicht „übersehen“ werden.
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 194 | ID 91096