23.10.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Anwaltsfalle entschärft
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG waren bisher die Oberlandesgerichte, nicht die Landgerichte, zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten „mit Auslandsbezug“. Im Zuge der FGG-Reform ist diese unsinnige Regelung, eine wahre Haftungsfalle zumal für Verkehrsrechtsanwälte, abgeschafft worden.
Zu beachten ist die spezielle Übergangsregelung in Art. 21 FGG-RG i.V.m. § 40 EGGVG. Danach findet § 119 GVG in der alten Fassung Anwendung, wenn in den in § 40 EGGVG genannten „Auslandsfällen“ die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.9.09 erlassen wurde. Stichtag ist also nicht, wie verschiedentlich zu lesen, die Einleitung des amtsgerichtlichen Verfahrens, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der anzufechtenden Entscheidung.