24.09.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Gesetzliche Neuregelung in Kraft: Absprache und 2. OpferRRG
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.7.09 (BGBl I, S. 2274), das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.7.09 (BGBl I, S. 2353) und vor allem das 2. OpferRRG vom 29.7.09 (BGBl I, S. 2280) beschlossen. Wir stellen ihnen die Änderungen, soweit sie auch Bedeutung in Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren haben, in einem Überblick vor.
Absprachen/Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren
Bisher waren Absprachen bzw. eine Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren gesetzlich nicht geregelt. Hier galt weitgehend Richterrecht, das auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH in BGHSt 43, 195 bzw. BGHSt 50, 40 zurückging. Nun ist in § 257c StPO, der am 4.8.09 in Kraft getreten ist, eine gesetzliche Regelung der Verständigung - der Gesetzgeber spricht bewusst nicht von Absprachen - in die StPO aufgenommen worden.
Praxishinweis: Grds. kann es auch in Verkehrsstrafsachen zu einer Verständigung kommen. Allerdings wird der Anwendungsbereich hier wegen der Verfahrensinhalte eingeschränkt sein. Die neue Vorschrift ist über die §§ 46, 71 OWiG zudem zwar auch im Bußgeldverfahren anwendbar. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus (vgl. BT-Drs. 16/712098, S. 15), dass es nur wenig „geeignete Fälle“ i.S. des § 257c Abs. 1 StPO geben wird, in denen eine Verständigung in Betracht zu ziehen ist. Das liegt vor allem daran, dass im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren der Grundsatz der Gleichbehandlung der Betroffenen im Vordergrund steht.
Zur Verständigung folgender Überblick (vgl. auch demnächst Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 37 ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 63 ff.):
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