23.10.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
StVO-Änderung zum 1.9.09: Neues beim Fahrradverkehr und bei den Inline-Skatern
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Zum 1.9.09 ist die 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.8.09 (BGBl I, 2631) in Kraft getreten, die einige Änderungen in der StVO gebracht hat (vgl. BR-Drucks, 159/09). Wir wollen kurz über die wichtigsten Änderungen berichten.
Fahrradstraße jetzt immer maximal Tempo 30
Der Beginn einer Fahrradstraße ist durch das Zeichen 244.1 gekennzeichnet. Eingeführt worden ist die „Fahrradstraße“ 1997. In der früheren Regelung galt, dass alle Fahrzeuge nur mit „mäßiger Geschwindigkeit“ fahren durften. Diese Formulierung hat in der Praxis sowohl bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der Verkehrsüberwachung zu Unsicherheiten geführt. Denn was ist eine „mäßige Geschwindigkeit“? Die Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Karlsruhe VA 07, 34) ging davon aus, dass die Geschwindigkeit als mäßig anzusehen ist, die derjenigen des Fahrradverkehrs angepasst ist. Schneller als 30 km/h durfte nicht gefahren werden. Das ist jetzt in der Anmerkung zu Zeichen 244.1 ausdrücklich festgelegt.
Praxishinweis: Für den Kraftfahrzeugführer bedeutet das: Vorsicht. Denn fährt er schneller, muss er mit einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen. Überschreitet er die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 Prozent, kommt nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung sogar eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht (OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Karlsruhe VA 06, 140; OLG Bamberg DAR 06, 464).
Benutzungsrecht für linke Radwege
Nach dem Zusatzzeichen zu Zeichen 220 können Einbahnstraßen für den Radverkehr gegenläufig geöffnet werden. Dieses Zusatzschild ist jetzt umgestaltet worden. Die Pfeilrichtung ist an das Hauptverkehrszeichen angepasst worden. Zudem sollen in der VwV-StVO die Voraussetzungen für die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung erleichtert werden. Das soll möglich sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem Lkw-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein. Allerdings kann durch dieses Zusatzschild das Skaten auch auf Radwegen und Fahrbahnen ausdrücklich zugelassen werden. Der Skater darf sich dann aber nach § 31 Abs. 2 StVO dort nur mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegen und muss Fahrzeugen das Überholen ermöglichen.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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