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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    StVO-Novelle 2020: Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D, Leer/Augsburg

    | Am 28.4.20 ist die 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.20 (BGBl. I, 814) in Kraft getreten, die u. a. den Fahrradverkehr neu regelt und Änderungen bei den Parkvorschriften gebracht hat. Darüber hinaus sind bei einigen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Rechtsfolgen, also Geldbuße, Fahrverbot und die Eintragung von Punkten verschärft worden. Wir stellen Ihnen die Änderungen in einem Überblick vor. |

     

    Die Änderungen gelten nur für ab dem 28.4.20 begangene Verkehrsverstöße. Für frühere Verkehrs-OWi gilt ggf. noch das alte Recht. Das gilt insbesondere auch für die Änderungen bei den Rechtsfolgen.

     

    Übersicht 1 / Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs

    Zur Stärkung des Radverkehrs wurden die folgenden Regelungen erlassen:

     

    • § 2 StVO, der die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge regelt, ist neu gefasst worden. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVO darf jetzt mit Fahrrädern nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Anderenfalls muss ‒ wie schon bisher ‒ einzeln hintereinandergefahren werden.

     

    • Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen nach § 2 Abs. 5 S. 7 StVO Kinder und diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

     

    • Nach § 21 Abs. 3 S. 1 StVO dürfen auf Fahrrädern Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

     

    • In § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 9 StVO ist ein „Grünpfeil-Verkehrszeichen“ für den Radverkehr eingeführt worden. Dieses erlaubt das Rechtsabbiegen nur für Radverkehr.

     

    • Der allgemeine Grünpfeil erlaubt nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 11 StVO Radfahrern auf rechtsseitigen Radwegen oder aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen abzubiegen.

     

    • Nach § 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen von Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen mit einem Kfz beträgt der ausreichende Seitenabstand nach Satz 2 innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen gilt das nicht, sofern der Radfahrer dort wartende Kraftfahrzeuge rechts überholt hat oder neben ihnen zum Stillstand gekommen ist.
    • Nach dem neuen § 9 Abs. 6 StVO müssen Lkws beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist (vgl. dazu BR-Drucks. 591/19, S. 76).

    • Mehrspurige Kfz dürfen ein- oder mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

     

    • Nach § 39 Abs. 1b StVO muss man als Verkehrsteilnehmer mit der Einrichtung
    • sog. Fahrradzonen (Zeichen 244.3) durch die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) rechnen. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

     

    • Für Radschnellwege ist das Verkehrszeichen 350.1 eingeführt worden. Das Zeichen 342 enthält jetzt die neue Markierung „Haifischzähne“. Durch dieses Zeichen wird eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-
    • Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervorgehoben. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.