01.01.2005 | Amtshaftung
BGH zur Amtshaftung für TÜV-Fehler
Der Grundsatz, dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kfz-Verkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 S. 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht (BGH 30.9.04, III ZR 194/04, NJW 04, 3484, Abruf-Nr. 042740). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger kaufte bei einem Händler ein Reisemobil. Der Händler, nicht der Kläger, führte das Fahrzeug dem örtlichen TÜV vor, um das für eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO notwendige Gutachten erstatten zu lassen. Ein TÜV-Ingenieur bescheinigte, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche. Demgegenüber machte der Kläger geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht deutlich schwerer als vom TÜV mit 5,98 t festgestellt. Infolgedessen dürfe er mit dem Reisemobil, dessen Betriebserlaubnis erloschen sei, nicht fahren. Außerdem habe er, der Kläger, nur eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge bis 7,5 t. LG und OLG haben die Amtshaftungsklage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung zurückgewiesen.
Praxishinweis
Wenn beim Verkäufer nichts zu holen ist, gerät der TÜV bzw. der Staat ins Visier von Autokäufern. Wenn Käufer nicht selbst Auftraggeber sind, sondern Drittschutz in Anspruch nehmen, gehen sie regelmäßig leer aus, egal, ob es um die HU nach § 29 StVZO oder um einen Fall nach § 21 StVZO geht.