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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Amtspflichtverletzung

    Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

    | 1. Bei der Sichtkontrolle von Straßenbäumen, die im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht zumindest zweimal jährlich geboten ist, müssen erkannte Mängel grundsätzlich unverzüglich beseitigt werden. Erkanntes Totholz muss umgehend entfernt werden, um die Verkehrsteilnehmer vor der bestehenden Gefahr durch herabstürzende Äste zu schützen. |