24.11.2008 | Anhörungsrüge
Frist: Zurechnung des Verteidigerverschuldens
Schwerwiegende Verteidigerfehler sind einem Beschuldigten im Straf- und im Bußgeldverfahren i.d.R. nicht zuzurechnen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die Nähe zur Verfassungsbeschwerde für die Anhörungsrüge (BGH 13.8.08, 1 StR 162/08, Abruf-Nr. 083543). |
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung ergibt sich für den Verteidiger ggf. eine neue Haftungsfalle. Denn anders als in den sonstigen Fällen – vor allem der Fristversäumung – rechnet der BGH dem Verteidiger im Bereich der Anhörungsrüge des § 356a StPO bzw. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 356a StPO dem Mandanten ein Verschulden seines Verteidigers zu. Das begründet er mit der Nähe zur Verfassungsbeschwerde und dem dort geltenden § 93 Abs. 2 S. 6 BVerfGG (zur Anhörungsrüge Prozessrecht aktiv 05, 13). Der Verteidiger muss insbesondere die Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO beachten.
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 215 | ID 122904