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  • 01.11.2006 | Anwaltsregress

    „Redaktionelle Klarstellung“ kam zu spät

    Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten (BGH 20.7.06, IX ZR 47/04, Abruf-Nr. 062573).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Über die Folgen einer Unfallverletzung konnte keine Einigung mit dem Versicherer erzielt werden. Der Anwalt der Geschädigten entwarf eine Klageschrift und schickte sie einem am zuständigen LG zugelassenen Anwalt, der sie auch einreichte. Sie enthielt u.a. einen Feststellungsantrag hinsichtlich des materiellen Schadens. Der immaterielle Zukunftsschaden wurde erst beiläufig am Ende der Klagebegründung erwähnt. Etwa ein halbes Jahr später nahm der Prozessanwalt eine „redaktionelle Klarstellung“ vor: Es möge auch die Ersatzpflicht bzgl. des immateriellen Schadens festgestellt werden. Die Ausgangsklage auf immateriellen Ersatz wurde jedoch wegen Verjährung abgewiesen. Die Regressklagen gegen beide Anwälte waren vor dem OLG erfolgreich. Die Verurteilung des Prozessanwalts hat der BGH aufgehoben. Die Sache muss nach Maßgabe der BGH-Vorgaben neu verhandelt werden.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil befasst sich schwerpunktmäßig mit der Aufgabenteilung zwischen Prozess- und Verkehrsanwalt und enthält außerdem wichtige Aussagen zur Darlegungs- und Beweislast, wenn der Umfang des Mandats strittig ist.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 189 | ID 91101