24.01.2008 | Arbeitshilfe
Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH
Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) über WBW Grenze: 130 % des ungekürzten WBW (BGH NJW 92, 302) | ||
Geschädigter repariert nicht | Geschädigter repariert teilweise | Geschädigter repariert vollständig und fachgerecht |
nur WBA (WBW ./. RW) | Grundsatz: nur WBA | Grundsatz: volle Reparaturkosten (BGH NJW 05, 1108; NJW 92, 1618) |
| Ausnahme: Reparatur wertmäßig in einem Umfang, der den WBA übersteigt: Reparaturkosten bis zum WBW (BGH NJW 05, 1110; OLG D`dorf VA 06, 55) Veräußerung innerhalb von 6 Monaten bei vorgenannter Ausnahme:
| Ausnahme: Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:
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Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBW und über WBA Grenze: WBW = 100 % | ||
Geschädigter repariert nicht (Fahrzeug verkehrssicher) | Geschädigter repariert teilweise (Fahrzeug verkehrssicher; Qualität der Reparatur spielt keine Rolle (BGH VA 03, 78 = NJW 03, 2085) | Geschädigter repariert vollständig und fachgerecht |
Grundsatz: Reparaturkosten bis WBW | Grundsatz: Reparaturkosten bis WBW | Grundsatz: Reparaturkosten bis WBW |
Ausnahme: Veräußerung innerhalb von 6 Monaten: nur WBA (BGH VA 06, 129 = NJW 06, 2179)
| Ausnahme: Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:
| Ausnahme: Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:
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Bei Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBA in allen Fällen: Reparaturkosten bis WBA (Ausnahme: Neuwagenabrechnung) |