01.06.2002 · Fachbeitrag · Atemalkoholmessung
Eichung der Messgeräte
| Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Eichordnung müssen Atemalkoholgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt nach Anl. B Nr. 18.5 der Eichordnung ein halbes Jahr (KG 26.11.01, 3 Ws (B) 569/01, rkr., VRS 102, 132). (Abruf-Nr. 020461) |
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