01.04.2006 | Atemalkoholmessung
Fehlende Bezeichnung des Messverfahrens zur Atemalkoholbestimmung
Auf die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens (hier: AAK-Bestimmung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential) kann bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1, 3 StVG ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp unzweifelhaft aus den Urteilsgründen ergibt (OLG Bamberg 9.2.06, 3 Ss OWi 1376/05, Abruf-Nr. 060577). |
Praxishinweis
Die Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens i.S.d. BGH-Rspr. (dazu ausführlich VA 04, 213 m.w.N. der OLG-Rspr.). Deshalb reicht es grds. aus, wenn in den Urteilsgründen das Messverfahren und der gemessene Wert mitgeteilt werden. In der OLG-Rspr. ist es in der Vergangenheit sogar auch schon als ausreichend angesehen worden, wenn nur mitgeteilt wird, dass eine Atemalkoholmessung durchgeführt worden ist, ohne dass das Messgerät namentlich genannt wird (OLG Hamm zfs 04, 536). Denn bei dem Gerät Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential handelt es sich um das derzeit in der alltäglichen Praxis ausschließlich verwendete und gegenwärtig einzig von der PTB zur Eichung zugelassene Atemalkoholmessgerät (Böttger in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 541 und Burhoff/Burhoff, Rn. 1984). Der Auffassung ist jetzt offenbar auch das OLG Bamberg.