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  • 01.10.2006 | Atemalkoholmessung

    Mitteilung der Einzelmesswerte entbehrlich

    Bei AAK-Messungen mit dem Gerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“’ ist, wenn weder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung behauptet werden noch sonst ersichtlich sind, in den Urteilsgründen neben dem Messverfahren lediglich das Messergebnis im Mittelwert anzugeben. Der Mitteilung der beiden Einzelmesswerte bedarf es nicht (OLG Bamberg 14.7.06, 2 Ss OWi 853/05, Abruf-Nr. 062640).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Feststellungen des AG sind ausreichend. Die beiden Einzelmesswerte müssen nicht angegeben werden, und zwar weder im Hinblick auf die Einhaltung der höchstzulässigen Differenz beider Werte noch zum Ausschluss einer Mittelwertbildung durch unzulässige Aufrundung. Eine richterliche Kontrolle der Variationsbreite der Einzelwerte ist nicht erforderlich, weil bedingt durch Konstruktion und Programmierung des Gerätes bei Überschreiten der höchstzulässigen Differenz eine entsprechende Fehlermeldung ohne Ermittlung eines Endergebnisses erfolgt. Die Einzelmesswerte müssen auch nicht zum Ausschluss einer unzulässigen Mittelwertbildung durch Aufrundung mitgeteilt werden. Das Gerät ermittelt den Mittelwert aus den beiden dreistelligen Einzelwerten und dieser erscheint auf zwei Dezimalstellen abgerundet im Ausdruck. Ein AAK-Messgerät erhält die bauartbedingte Zulassung nur, wenn es den Vorgaben der BGH-Rspr. mit der Angabe von drei Dezimalstellen entspricht.  

     

    Praxishinweis

    In der Rspr. ist die Frage, ob bei AAK-Messungen die beiden Einzelmesswerte im tatrichterlichen Urteil genannt werden müssen, umstritten. Sie wird bejaht vom 3. Senat des OLG Bamberg (9.2.06, Beck RS 2006 Nr. 02600), dem früheren BayObLG (NZV 03, 393, 394), dem OLG Köln (NZV 01, 137) und dem 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm (VA 06, 47, Abruf-Nr. 060346), während das OLG Stuttgart (DAR 00, 537) und der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm (DAR 04, 713) sie verneinen. Der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg hat sich dem im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung BGHSt 46, 358 = VA 01, 85, Abruf-Nr. 010565, angeschlossen. Wir haben über die praktischen Fragen der AAK-Messung in VA 04, 213 ff., berichtet. .  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 178 | ID 91070