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  • 26.03.2008 | Atemalkoholmessung

    Verfälschung der AAK durch „Störfaktor“

    1. Wird gegenüber dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG geltend gemacht, dass ein in einer Zahnfleischtasche verbliebener Rest eines Hustenlösers das Ergebnis der zweiten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential verfälscht haben könnte, kann sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen.  
    2. Die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, ist erforderlich, um Verfälschungen des Messergebnisses durch evtl. vorhandenen Restalkohol oder andere Restsubstanzen im Mund auszuschließen.  
    (OLG Hamm 24.1.08, 2 Ss OWi 37/08, Abruf-Nr. 080670)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene ist wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden. Er hatte geltend gemacht, dass das Messergebnis (Dräger Evidential) durch von ihm eingenommenen Hustenlöser verfälscht worden sei. Das AG war diesem Einwand nicht nachgegangen.  

     

    Das OLG hat die vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge durchgreifen lassen. Es dränge sich die Fehlerhaftigkeit der Messung auf. Zunächst habe eine Messung kein Messergebnis, sondern die Fehlermeldung „Interferenz“ ausgeworfen. Erst ein weiterer Test mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential habe dann ein Messergebnis von 0,36 mg/l ausgewiesen. Deshalb habe das AG der nahe liegenden Fehlerquelle der Hustenlöserreste in einer Zahnfleischtasche nachgehen müssen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es für den Verteidiger gerade bei den Trunkenheitsfahrten ist, im Gespräch mit dem Mandanten mögliche Störfaktoren zu klären. Diese müssen dann beim AG geltend gemacht werden, das dann – worauf das OLG deutlich hinweist – zu weiterer Aufklärung verpflichtet ist. Das OLG hat das AG zudem noch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der sog. Kontrollzeit von entscheidender Bedeutung für die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ist (dazu OLG Hamm VA 07, 35; OLG Bamberg VA 08, 31; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 2015 f.).