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  • 01.02.2007 | Augenblicksversagen

    Lärmschutz ohne erkennbaren Grund

    Auch die heute alltägliche Verkehrssituation einer gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO aus Lärmschutzgründen und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Autobahnen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung begründet selbst keine eine Privilegierung rechtfertigende atypische Fallkonstellation, wenn die Umgebung für den nicht ortskundigen Autofahrer den Grund für die Lärmschutzmaßnahme nicht ohne weiteres erkennen lässt oder zusätzlich bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung über einen längeren Streckenverlauf vorausgegangen war (OLG Bamberg 21.11.06, 3 Ss 1516/06, Abruf-Nr. 070094).

     

    Praxishinweis

    Ähnlich hat bereits das KG entschieden (KG VRS 109, 132/133). Das OLG Bamberg weist darauf hin, dass andernfalls etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen des Lärmschutzes zur Nachtzeit – mangels optischer Erkennbarkeit des Schutzobjekts – immer als atypische Verkehrssituationen anzusehen seien.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 35 | ID 90747