01.06.2006 | Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin
Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen
Hat der Betroffene im Hauptverhandlungstermin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht, bildet das grundsätzlich eine genügende Entschuldigung. Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene am Hauptverhandlungstermin teilnehmen kann. Erst danach kann der Einspruch ggf. gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden (OLG Hamm 27.2.06, 1 Ss OWi 621/05, Abruf-Nr. 061246). |
Praxishinweis
Für den Amtsrichter besteht also eine Aufklärungs- und Erkundigungspflicht (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken zfs 06, 233).
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 105 | ID 90913