01.11.2005 | Ausbleiben in der Hauptverhandlung
Entbindungsantrag
Der Senat neigt zur Ansicht, dass der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) auch noch in der Hauptverhandlung nach Aufruf und vor Verhandlung zur Sache über seinen Verteidiger stellen kann (OLG Karlsruhe 11.7.05, 1 Ss 194/04, Abruf-Nr. 052796). |
Praxishinweis
Hat das Gericht einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag nicht beschieden, kann der Betroffene das im Zulassungsverfahren mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angreifen. Diese setzt bei einem Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) nach zuvor erfolgter Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht die substantiierte Darstellung der Sach- und Beweislage sowie die Darlegung in der Rechtsbeschwerdebegründung voraus, wie sich der Betroffene bislang zum Tatvorwurf geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger im Falle seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zur Sache vorgebracht hätte. Es gelten also die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 198 | ID 91089