22.12.2010 | Ausländische Fahrerlaubnis
Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis setzt die Feststellung des Gerichts voraus, dass diese überhaupt besteht (OLG Stuttgart 23.9.10, 5 Ss 471/10, Abruf-Nr. 103946). |
Praxishinweis
Das OLG bezieht sich für seine Auffassung auf Fischer (StGB, 57. Aufl., § 69 Rn. 3a) und Gübner (NJW 08, 2278), a.A. ist das AG Lahr NJW 08, 2277. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 StGB). Ist in diesem Fall der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der EU ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69b Abs. 2 S. 1 StGB).
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 11 | ID 141030