24.11.2008 | Ausländische Fahrerlaubnis
Erforderlicher Umfang der Feststellungen
Die EuGH-Entscheidung vom 26.6.08 (C-329/06; VA 08, 175) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, gegen den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (OLG Brandenburg 25.8.08, 1 Ss 29/08, Abruf-Nr. 083315). |
Praxishinweis
Die Rechtsprechung hat im strafrechtlichen Bereich bisher die Fahrerlaubnisse, die nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden waren, ohne Weiteres anerkannt (vgl. die Nachweise in VA 08, 87). Das OLG Brandenburg scheint davon nun im Hinblick auf die neue EuGH-Entscheidung abzurücken. Es bleibt abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung hier insgesamt entwickelt. Jedenfalls hat der BGH (11.9.08, III ZR 212/07, Abruf-Nr. 083248) unter Hinweis auf den EuGH Schadenersatzansprüche des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem vorübergehend das Fahren mit dieser verboten worden war, abgelehnt. Er hat (auch) darauf abgestellt, dass sich aus der (tschechischen) Fahrerlaubnis ergab, dass der Betroffene beim Erwerb der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht in Tschechien gehabt hatte.