25.05.2010 | Ausländische Fahrerlaubnis
Sperrfrist: Benutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis während isolierter Sperrfrist
Nach § 21 StVG macht sich auch derjenige strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEVO während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht (OLG Hamm 8.12.08, 3 Ss 382/09, Abruf-Nr. 100346). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Angeklagte, der schon seit langem nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war, hatte während einer gegen ihn in der Bundesrepublik angeordneten isolierten Sperrfrist in Tschechien eine gültige Fahrerlaubnis erworben. Damit hatte er öffentliche Straßen befahren und war wegen Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt worden. Nach Ansicht des OLG durfte er während des Laufs der Sperrfrist von seiner ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen. Das folgt aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV. Grundsätzlich dürfen danach Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Dies gilt jedoch nicht, wenn ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Bei der Anordnung der Sperrfrist nach § 69a StGB handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne (BGH DAR 96, 465 zu § 4 IntVO; vgl. zu einer Konstellation wie der vorliegenden auch OLG Düsseldorf VA 06, 177). Auf die in der letzten Zeit mit dem Vorhandensein ausländischer Fahrerlaubnisse und Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB heftig diskutierten europarechtlichen Fragen kam es also nicht an.