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  • 24.06.2010 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

    1. Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls nicht zum Führen von Kfz in Deutschland, wenn in ihm als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist.  
    2. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine ihm zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.  
    (OLG Oldenburg 6.4.10, 1 Ss 25/10, Abruf-Nr. 101414)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht im LS 1 den europarechtlichen EuGH-Vorgaben. Dieser hat in der sog. Wiedemann-Entscheidung (NJW 08, 2403) klargestellt, dass die sich aus der EU-Richtlinie 1991/439/EWG ergebende Pflicht zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse keine Geltung besitzt, soweit sich aus Angaben im fraglichen Führerschein selbst feststellen lässt, dass der Inhaber bei der Ausstellung nicht im ausstellenden Staat wohnte.  

     

    Nicht ausgereicht haben dem OLG die Feststellungen des AG zum Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Was genau der Angeklagte hierzu vorgebracht und worauf er sich insoweit berufen habe, werde dort nicht mitgeteilt. Auch verhalte sich das Urteil nicht dazu, welche Auskunft die Führerscheinbehörde dem Angeklagten auf Nachfrage erteilt hätte. Eine solche Feststellung (zu ihrem Erfordernis s. BGHSt 37, 55, 67) sei angesichts der teilweise kontrovers beurteilten Rechtslage auch nicht entbehrlich.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 123 | ID 136517