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  • 23.10.2009 | Ausländischer Pkw

    Mangelhaft nach dtsch. Recht trotz EU-Zulassung?

    Ein im europäischen Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug darf nach deutschem Recht bemängelt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen die Warenverkaufsfreiheit in Europa (OLG Hamm 5.3.09, 2 Ss OWi 71/09, Abruf-Nr. 091193).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Betroffene war mit einem im Ausland zugelassenen Pkw mit abgedunkelten Scheiben in Deutschland gefahren. Die Abtönung ist mit deutschem Recht nicht vereinbar. Das AG hat eine Geldbuße festgesetzt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es hält das Verhältnis von § 20 Abs. 1 und Abs. 3 FZV für hinreichend geklärt. Nach § 20 Abs. 1 FZV dürfe ein Kfz, das in der EU oder einem anderen Land des europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, vorübergehend am inländischen Verkehr teilnehmen. Für diesen Zeitraum sei es von den inländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren und - nach Maßgabe der §§ 31d, 31e StVZO - auch von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO befreit. Gleichwohl gelten die inländischen Betriebsvorschriften für alle im Inland verkehrenden Kfz, insbesondere müssen diese sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden (§ 20 Abs. 3 FZV). Daher könne ein Verstoß gegen § 23 StVO aufgrund erheblich beeinträchtigter Verkehrssicherheit vorliegen, wenn auch ein Verstoß gegen Vorschriften der StVZO - mangels Anwendbarkeit - nicht gegeben sei (OLG Bamberg VRR 08, 72; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 1 StVG Rn. 12).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 196 | ID 130894