23.01.2009 | Auslagenerstattung
Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung
Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt nicht nur bei einer Schuldfeststellung, sondern bereits bei Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts in Betracht. Ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Ausdrucken und Videoaufzeichnungen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und verbotswidrig rechts überholt hat, reicht dies für die Feststellung eines solchen Tatverdachts aus (AG Frankfurt a.M., 7.10.08, 902 OWi 12/08, Abruf-Nr. 083590). |
Praxishinweis
Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt ausnahmsweise gem. § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 S. 2, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO in Betracht, wenn allein wegen eines Verfahrenshindernisses keine Verurteilung erfolgen kann. Eine Schuldfeststellung ist nicht erforderlich. Es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (BGH NJW 00, 1427; OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 246). Den hat das AG hier damit begründet, dass nach den in den Akten befindlichen Ausdrucken und Videoaufzeichnungen der erhebliche Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung und des verbotswidrigen rechts Überholens bestehe.
Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch die Unschuldsvermutung. Das Gericht darf dem Beschuldigten über reine Verdachtserwägungen hinaus nicht Schuld zuweisen, ohne dass diese ordnungsgemäß festgestellt ist (grundlegend BVerfG NJW 90, 2741). Der Verteidiger muss zudem darauf achten, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Sachaufklärungspflicht nachgekommen ist. Das gilt vor allem, wenn die Identität des Betroffenen mit einer auf einem Messfoto abgebildeten Person nicht hinreichend sicher feststeht (vgl. AG Altenkirchen VRR 08, 436).