01.11.2005 | Auslandsunfall
Heimrecht auch bei Auslandsunfall
Ein deutscher Verkehrsunfallgeschädigter kann den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, unmittelbar vor deutschen Gerichten verklagen (OLG Köln 12.9.05, 16 U 36/05, nrkr., Abruf-Nr. 052868). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger, ein Deutscher, hatte Ende 2003 in den Niederlanden einen Autobahnunfall mit einem niederländischen Pkw-Fahrer. Die gegen den niederländischen KH-Versicherer vor einem deutschen AG erhobene Direktklage wurde als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Köln durch Zwischenurteil entschieden, dass die Klage zulässig sei. Die von der h.M. im Schrifttum abweichende Ansicht wurde nicht zuletzt auf eine im Mai 2005 erlassene EU-Richtlinie gestützt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zuständigkeitsfrage ist die Revision zugelassen worden.
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 187 | ID 91083