24.03.2010 | Autokauf
AGB beim Kauf unter Privatleuten?
Die Vorschriften über AGB sind nicht anwendbar, wenn sich die Vertragsparteien als Privatpersonen bei einem Gebrauchtwagenkauf auf ein Vertragsformular geeinigt haben, das der Verkäufer von einer Versicherung als Serviceleistung erhalten hatte (BGH 17.2.10, VIII ZR 67/09, Abruf-Nr. 100892). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Bekl. verkaufte dem Kl., gleichfalls eine Privatperson, ihren gebrauchten Volvo. Telefonisch hatte man sich darauf geeinigt, ein Vertragsformular zu verwenden, das der Bekl. bereits vorlag. In dem von einer Versicherung zur Verfügung gestellten Formular war die Gewährleistung - abgesehen von Garantie und Arglist - umfassend ausgeschlossen. Wegen eines Unfallschadens verlangte der Kl. Minderung. Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Entscheidend war, ob die Freizeichnungsklausel eine Individualvereinbarung oder eine AGB war. Als AGB wäre sie wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
Der BGH hat den AGB-Charakter verneint, weil die Bekl. die Vertragsbedingung nicht i.S.v. § 305 Abs. 1 S.1 BGB gestellt habe. Der Kl. habe die Möglichkeit gehabt, dem Kauf ein Formular eigener Wahl zugrunde zu legen. Darauf habe er verzichtet, indem er sich mit der Bekl. auf deren Formular geeignet habe.
Mit dem (im Volltext noch nicht vorliegenden) Urteil wird eine für den privaten Gebrauchtwagenmarkt sehr bedeutsame Frage erstmals höchstrichterlich geklärt. Wie so oft in Musterverträgen von Versicherungen, Autozeitschriften und sonstigen Anbietern ist die Freizeichnungsklausel für den Einsatz als AGB unzulänglich formuliert. Rühmliche Ausnahme sind die ADAC-Verträge.
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