25.01.2010 | Autokauf
Autokauf: Die wichtigsten Entscheidungen 2009
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
Geprägt wurde das Autojahr 2009 zwar von der Abwrackprämie, dem Elek-troauto und Opel. Für die Anwaltspraxis wichtiger sind indes die zahlreichen höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen rund um den Autokauf. Nach Stichworten sortiert fassen wir die wichtigsten Ergebnisse zusammen (im Anschluss an VA 09, 7).
Rechtsprechungsübersicht: Autokauf 2009 von A bis Z |
Alter/Erstzulassung: Anders als bei Neu- und Jahreswagen, wo die Zwölfmonatsfrist gilt, stellt der BGH bei einem älteren Gebrauchten nicht auf die Standzeit als solche ab. Selbst eine neunzehnmonatige Stilllegung beim Händler begründet noch keinen Sachmangel. Ein solcher liegt erst vor, wenn das Stehen zu Mängeln geführt hat (z.B. Korrosion), die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht haben (BGH NJW 09, 1588). Für die Zwölfmonatsfrist auch bei einer „Tageszulassung“ OLG Koblenz NJW 09, 3519. Nicht die Standzeit beim Händler, sondern die Standdauer zwischen Produktion und Erstzulassung ist Thema von OLG Schleswig DAR 09, 208 (kein Mangel bei ca. 14 Monaten, dreijähriges Cabrio). Obwohl zwischen der Fertigstellung des als „Vorführfahrzeug“ verkauften Wohnmobils und seiner Erstzulassung mehr als 2 Jahre lagen, hat das OLG Karlsruhe einen Sachmangel verneint (19.2.09, 9 U 176/08, Abruf-Nr. 091864).
Annahmefrist: Die Zehntagefrist bei Bestellung eines vorrätigen Gebrauchtwagens, der bar bezahlt werden soll, ist unwirksam (AG Northeim 12.2.09, 3 C 820/08, Abruf-Nr. 090867). AGB aus 2007, jetzt geändert („höchstens bis 10 Tage“).
Aufklärungspflicht: Auch für Verkäufer neuer wie gebrauchter Kfz gilt der Grundsatz: Von sich aus, d.h. ungefragt, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung Mitteilung über solche Umstände zu machen, die nur dem Verkäufer bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (BGH 16.12.09, VIII ZR 38/09, Abruf-Nr. 100088). Dass der Verkäufer Fragen vollständig und richtig zu beantworten hat, bekräftigt BGH NJW 09, 2120 (kein Autokauf, aber außerordentlich wichtig für die Frage „Aufklärungspflicht neben Gewährleistung“).
Bagatellgrenze: siehe Rücktritt
Beschaffenheitsvereinbarung: Die Angaben über ein online (eBay) privat verkauftes Fahrzeug sind Beschaffenheitsvereinbarungen (OLG Hamm 12.5.09, 28 U 42/09, Abruf-Nr. 093985).
Beschaffenheit, übliche/zu erwartende: Grundsätzliches zum Anforderungsprofil nach diesen Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in BGH NJW 09, 2056 (Neuwagen), BGH NJW 09, 1588, 2807 (Gebrauchtwagen).
Beschaffenheitsgarantie: Keine Beschaffenheitsgarantie, sondern nur eine einfache Beschaffenheitszusage stellt die Angabe „fahrbereit“ eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers dar (OLG Hamm 12.5.09, 28 U 42/09, Abruf-Nr. 093985). Bejaht hat das OLG Brandenburg eine Garantie für „fahrbereit“ in einem Übergabeprotokoll für eine Motoryacht (29.1.09, 5 U 54/08, Abruf-Nr. 100149). Keine Garantie bedeutet „sofort urlaubsklar“ in einer Internetanzeige über ein privat verkauftes Wohnmobil (AG München ZGS 09, 527).
Beweislast/Beweislastumkehr: Ohne Rückgriff auf eine vertraglich analog § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr OLG Karlsruhe NJW 09, 1150: Lässt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels ein, kann er später nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen habe.
Dieselpartikelfilter: Das „Verstopfungsproblem“ ist Gegenstand folgender (klageabweisender) Entscheidungen: BGH NJW 09, 2056 (Opel); OLG Hamm 19.3.09, I-2 U 194/08, Abruf-Nr. 091758 (Opel), OLG Hamm 9.6.09, 28 U 57/08, Abruf-Nr. 093982 (Volvo).
Deliktshaftung: Ein Kfz-Händler kann wegen Verletzung einer Warn- und Instruktionspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn er Empfehlungen des Herstellers nicht beachtet, die im Rahmen einer Rückrufaktion gegeben wurden (OLG Düsseldorf 29.7.09, I-22 U 157/08, Abruf-Nr. 093960).
Eigentumsübergang: beim grenzüberschreitenden Versendungskauf s. BGH NJW 09, 2824; zum (verneinten) Gutglaubenserwerb und zur Verkäuferhaftung OLG Thüringen 13.5.09, 4 U 265/08, Abruf-Nr. 100089.
Elektronikprobleme: Wiederkehrende Störungen der „Softclose-Funktion“ (Türenschließen) stellen einen - erheblichen - Sachmangel dar (OLG Karlsruhe NJW 09, 1150); eine fehlerhafte Elektronik, u.a. grundloses Aufleuchten einer Warnleuchte (DSC), berechtigt zum Rücktritt, auch wenn nicht jeder Einzelmangel zweimal vergeblich nachgebessert wurde (KG 27.7.09, 12 U 35/08, Abruf-Nr. 093643); wiederholte Fehlanzeige „Bremsflüssigkeit zu niedrig“ = Mangel (OLG Stuttgart 1.12.09, 6 U 248/08, Abruf-Nr. 100147).
Erfüllungsort: siehe Nacherfüllung
Fahrleistung/Gesamtlaufleistung: Zur Haftung von Verkäufer und Vermittler für eine falsche Mitteilung über die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ s. BGH 16.12.09, VIII ZR 38/09, Abruf-Nr. 100088.
Fernabsatz: Zum Merkmal „ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ bei persönlichem Kontakt und zu weiteren Fragen des finanzierten Fernabsatzkaufs s. OLG Düsseldorf 17.7.09, 16 U 168/08, Abruf-Nr. 100150.
Feuchtigkeit: Feuchtigkeit im Wageninnern ist auch bei einem älteren Gebrauchtwagen ein erheblicher Sachmangel (BGH NJW 09, 508), erst recht bei einem neuen Pkw (OLG Karlsruhe 14.5.09, 4 U 148/07, Abruf-Nr. 093374; KG 20.7.09, 8 U 96/09, Abruf-Nr. 093983).
Fristsetzung: Für die gem. § 281 Abs. 1 S. 1, § 323 Abs. 1 i.V.m. § 440 BGB erforderliche Fristsetzung reicht es aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich (BGH NJW 09, 3153). Die grundsätzlich notwendige Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer auch noch in II. Instanz setzen (BGH NJW 09, 2532).
Garantie: Ein Fahrzeughersteller bzw. Importeur kann schon dadurch eine Garantie übernehmen, dass er auf seiner Website mit einer Garantie wirbt (OLG Frankfurt a.M. 8.7.09, 4 U 85/08, Abruf-Nr. 093986). Einschränkungen einer Gebrauchtwagen-Garantie in den AGB (u.a. Inspektionsklausel) sind Thema von BGH NJW 09, 3714. Siehe auch Stichwort „Beschaffenheitsgarantie“. Gerichtsstand: Für eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt wegen eines Fahrzeugmangels ist nicht der „Belegenheitsort“, sondern der Wohn-/Geschäftssitz des Verkäufers maßgebend (AG Bergisch Gladbach ZGS 09, 431; AG Köln 5.11.09, 137 C 304/09, Abruf-Nr. 100151).
Herstellerfehler/Händlerhaftung: Nach wie vor steht die Rspr. auf dem Standpunkt, dass der Fahrzeughersteller kein Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, so dass ein Herstellerverschulden dem Händler nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann (OLG München 23.4.09, 8 U 4070/08, Abruf-Nr. 092699).
Höchstgeschwindigkeit: Zurückgewiesen hat das OLG München den Rücktritt wegen angeblicher Leistungsschwäche eines Neufahrzeugs, das der Sachverständige erst zweieinhalb Jahre nach Auslieferung testen konnte (6.8.09, 8 U 2223/09, Abruf-Nr. 100148).
Internet: Die Angaben über ein online (eBay) privat verkauftes Fahrzeug sind Beschaffenheitsvereinbarungen (OLG Hamm 12.5.09, 28 U 42/09, Abruf-Nr. 093985). Das Beharren auf Erfüllung des Kaufvertrags nach (abgebrochener) eBay-Versteigerung eines Porsche für 5,50 EUR ist rechtsmissbräuchlich (OLG Koblenz DAR 09, 525).
Inzahlungnahme: Zu Rückabwicklungsproblemen, insbes. zur Frage des Wertersatzes bei weiterveräußertem Altwagen, OLG Hamm NJW-RR 09, 1505 und OLG Koblenz NJW 09, 3519. Zur Prüfpflicht des Händlers (§ 442 BGB - grobe Fahrlässigkeit) OLG Frankfurt 18.8.09, 16 U 59/09, Abruf-Nr. 093084).
Kraftstoffverbrauch: In der Streitfrage, nach welchem Messverfahren die Mängelprüfung vorzunehmen ist (nach den EU-genormten Prüfbedingungen oder durch Messfahrten im Normalverkehr), hat sich das LG München I verbraucherfreundlich für die zweite Methode entschieden (29.1.09, 4 O 6504/07, Abruf-Nr. 092165, nrkr.); zur Berechnung der Minderung AG Michelstadt 23.12.09, 1 C 140/09, Abruf-Nr. 100204).
Lackierung: siehe Originalzustand
Nacherfüllung: Weiterhin ein Topthema in Autokaufsachen.
Nutzungsausfall (Schadenersatz): Mangelbedingten Nutzungsausfall kann der am Vertrag festhaltende Käufer unabhängig von einem Verzug des Verkäufers ersetzt verlangen (BGH NJW 09, 2674 - Immobilienkauf). Keine Nutzungsentschädigung bei (nicht angenommenem) Angebot eines Ersatzwagens, so LG Hamburg NJW 09, 3660; zum Ersatz von Nutzungsausfall bei Rücktritt s. KG DAR 09, 520 (gegen BGH NJW 08, 911).
Nutzungsersatz (Gebrauchsvorteile): siehe Rücktritt/Rücktrittsfolgen und Nacherfüllung Originalzustand: Es muss nicht immer alles original sein, so das Fazit von BGH NJW 09, 2807. Die Beschädigung der Originallackierung bedeutet bei einem nicht mehr ganz jungen Gebrauchtwagen keine Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern nur einen - behebbaren - Mangel (BGH a.a.O). Nach- bzw. Neulackierungen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren begründen bei einem siebenjährigen BMW Z 3 keine Mängelhaftung und sind auch nicht aufklärungspflichtig (OLG Frankfurt a.M. 30.6.09, 14 U 204/07, Abruf-Nr. 093638).
Rücktritt:
Stand der Technik: BGH NJW 09, 2056 (Partikelfilter); OLG Hamm NJW-RR 09, 485 (Fahrstabilität).
Standzeit: siehe Alter/Erstzulassung
Tageszulassung: siehe Alter/Erstzulassung
Unfallfreiheit/Unfallschaden: Zum Begriff „Unfallfreiheit“ und zur sachverständigen Bewertung von „Unfallspuren“ OLG Köln 25.2.09, 17 U 76/08, Abruf-Nr. 092995 (Regressklage gegen SV); zur Fallgruppe „Behauptung ins Blaue“ LG Düsseldorf 20.7.09, 5 O 259/05, Abruf-Nr. 093963 (geschlossene Versteigerung).
Vermittlerhaftung: Ein Gebrauchtwagenhändler kann auch als bloßer Vermittler einer eigenständigen Haftung für Fahrlässigkeit unterliegen (BGH 16.12.09, VIII ZR 38/09, Abruf-Nr. 100088).
Verschleiß: Zahnriemenriss bei neunjährigem Landrover Freelander, 173.000 km, normaler Verschleiß, kein Sachmangel (LG Bonn 26.2.09, 8 S 191/08, Abruf-Nr. 092896). |