01.12.2007 | Autokauf
BGH kippt Garantieausschluss-Klausel
Eine Klausel in den Bedingungen für eine Reparaturkostengarantie, wonach die Leistungspflicht des Garantieunternehmens für den Fall versäumter Inspektionen ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen ist, ob die Überschreitung des Inspektionsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, benachteiligt den Garantienehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist deshalb unwirksam (BGH 17.10.07, VIII ZR 251/06, Abruf-Nr. 073220, Leitsatz der Redaktion). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Der Kläger hatte bei einem Händler einen gebrauchten Pkw „mit Garantie“ gekauft. Als an der Kurbelwelle ein erhöhtes Axialspiel festgestellt wurde, ließ er seinen Wagen reparieren. Das vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km war zu diesem Zeitpunkt um 827 km überschritten. Aus diesem Grund lehnte die beklagte Garantiefirma eine Übernahme der Reparaturkosten ab. In erster Instanz hatte sie Erfolg. Das Berufungsgericht und der BGH entschieden dagegen zugunsten des Klägers.
Spätestens nach der BGH-Entscheidung v. 24.4.91 (BB 91, 2252) haben die meisten Anbieter von Gebrauchtwagen-Garantien ihre Ausschlussklauseln an die BGH-Rspr. angepasst, z.B. durch eine (zulässige) Zusatzklausel, wonach der Käufer beweisen müsse, dass ein etwaiges Inspektionsversäumnis für den Schaden nicht ursächlich geworden sei. Der beklagte Garantieanbieter hat das nicht getan und dafür jetzt die Quittung erhalten. Das wäre nicht weiter bemerkenswert, hätte die BGH-Entscheidung nur diese Einzelfallwirkung. Indes hat sie die gesamte Garantiebranche verunsichert, auch Hersteller und Händler.
Übrigens: Für eine Händler-Gebrauchtwagen-Garantie hat das OLG Karlsruhe eine Klausel mit „automatischer“ Befreiung von der Leistungspflicht bei einem Inspektionsversäumnis gebilligt (zfs 06, 629 = NZV 06, 656). Argument: Kundenbindung.