01.02.2007 | Autokauf
BGH klärt wichtige Verjährungsfragen Zwölfmonatsklausel gekippt
1. Eine Klausel in AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 aund b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. |
2. Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 S. 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an. |
3. Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs.1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. |
(BGH 15.11.06, VIII ZR 3/06, Abruf-Nr. 070017) |
Praxishinweis
Das Urteil, das in einem Fall des Tierkaufs ergangen ist, ist von allgemeiner Bedeutung, insbesondere für Mängelstreitigkeiten beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge:
- Was im Leitsatz 1 für die Verkürzung der Verjährungsfrist von 24 auf 12 Monate gesagt wird, ist unmittelbar übertragbar auf die Verjährungsklausel in den handelsüblichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen. Sie kann hiernach „gekippt“ werden. Anwälten von Autohäusern ist zu empfehlen, der Mandantschaft einen nachgebesserten Klauseltext zur Verfügung zu stellen, der bis zur Neufassung der verbandsempfohlenen AGB den Kaufverträgen (Bestellscheinen) als Anlage beigefügt werden kann.
- Das Verdikt des BGH gilt aber auch für Freizeichnungsklauseln beim privaten Direktgeschäft (siehe dazu OLG Hamm VA 05, 168, Abruf-Nr. 052636) und (über § 307 BGB) im b2b-Bereich. Siehe auch BGH 22.11.06, VIII ZR 72/06, Abruf-Nr. 070203 (Näheres zu dieser Entscheidung in „Verkehrsrecht aktuell“ 3/07).
- Mit denLeitsätzen 2 und 3 klärt der BGH weitere Streitfragen des kaufrechtlichen Verjährungsrechts zugunsten der Käufer, die vom Kauf zurückgetreten sind oder den Kaufpreis gemindert haben.
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