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  • 01.05.2006 | Autokauf

    Erfüllungsort für die Nachbesserung = Werkstatt

    Gem. § 269 BGB ist eine im Rahmen kaufvertraglicher Nacherfüllung geschuldete Reparatur eines Kfz am Sitz des Verkäufers vorzunehmen. Der Käufer muss den Wagen in dessen Werkstatt bringen (OLG Köln 14.2.06, 20 U 188/05, Abruf-Nr. 061059).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Hin und Her wegen der nötigen Nachbesserung war der Käufer vom Vertrag zurückgetreten. Das LG Köln (14 O 182/05) hat seine Rücktrittsklage abgewiesen. Die Berufung hat das OLG Köln nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Ohne den Meinungsstreit in Sachen Erfüllungsort auch nur zu erwähnen, hat das OLG kurzerhand entschieden, es bestehe kein Anlass, „über Abholpflichten der Beklagten ernsthaft nachzudenken“ (Hinweisbeschluss v. 17.1.06). Nach den üblichen Gepflogenheiten sei es eine Selbstverständlichkeit, dass ein Käufer seinen fahrbereiten Wagen in die Werkstatt bringe.  

     

    Praxishinweis

    Derzeit steht es in der Rspr. der Instanzgerichte etwa 50 : 50. Anderer Ansicht als das OLG Köln ist z.B. das OLG München (vgl. VA 06, 59, Abruf-Nr. 060735).  

    (Einsender: RA Hans-Peter Höller, Lindlar)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 79 | ID 90864