01.09.2005 | Autokauf
Geklärt: Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kfz
1. Die Vorschrift über den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) findet auch Anwendung, wenn mit den Aufwendungen – wie im Fall der Zusatzausstattung eines gewerblich genutzten Kfz – kommerzielle Zwecke verfolgt werden. |
2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktritt. |
3. Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. |
4. Wegen einer zeitweiligen Nutzung des Fahrzeugs ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend zu kürzen; ein Abzug ist auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten zu machen. |
(BGH 20.7.05, VIII ZR 275/04, Abruf-Nr. 052073; Ls. der Redaktion) |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, kaufte im Jahr 2002 von der beklagten Kfz-Herstellerin einen Pkw zur gewerblichen Nutzung. Nach der Übernahme ließ sie die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren. Ferner wurden ein Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem eingebaut. Schließlich schaffte die Klägerin auch Fußmatten an. Für die gesamte Zusatzausstattung wandte sie insgesamt rund 5.000 EUR auf. Für die Überführung und Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487, 20 EUR. Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, einigte man sich auf eine Rückabwicklung des Kaufs. Diese kam jedoch wegen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann, nicht zustande. Ihre Klage war in der Berufungsinstanz (OLG Stuttgart VA 04, 181, Abruf-Nr. 042621) im Wesentlichen erfolgreich. Auf die zugelassene Revision hat der BGH das Berufungsurteil im Kern bestätigt, es jedoch hinsichtlich der Verzugszinsen und der Feststellung des Annahmeverzugs aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Streitfragen, die im Zentrum des Revisionsverfahrens standen, hat der BGH die aus den o.g. Leitsätzen ersichtlichen Antworten gegeben.
Praxishinweis
Die seit Monaten mit Spannung erwartete Entscheidung des VIII. ZS lag bei Redaktionsschluss noch nicht im Volltext vor. Grundlage der Berichterstattung ist allein die BGH-Pressemeldung. Sie gibt hinreichend Auskunft darüber, wie der BGH die neue Vorschrift über den Aufwendungsersatz im Gefüge der heutigen Sachmängelrechte sieht, insbesondere ihr Verhältnis zum Rücktritt und zum Schadenersatz. Bemerkenswert ist, dass der BGH dem OLG Stuttgart auch insoweit gefolgt ist, als – unabhängig von der „normalen“ Gebrauchsvergütung („Kilometergeld“) – der Anspruch nach § 284 BGB wegen zeitweiliger Nutzung des Fahrzeugs samt Zubehör gekürzt worden ist (20 Prozent für ein Jahr). Weitergehend als das OLG hat er sich sogar für eine Kürzung der Überführungs- und Zulassungskosten ausgesprochen. Bisher hat die Rspr. all diese Aufwendungen ungekürzt erstattet, gleichviel, ob unter dem Gesichtspunkt des Verwendungs- oder des Schadenersatzes.
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