23.04.2009 | Autokauf
Nachbesserung: Käufer muss Fehlschlagen beweisen
Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, geht das zulasten des Käufers (BGH 11.2.09, VIII ZR 274/07, Abruf-Nr. 090895). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nachdem der neue Maserati zweimal wegen eines Defekts des elektrischen Fensterhebers der Fahrertür in der Werkstatt der beklagten Händlerin gewesen war, erklärte die Klägerin (gewerbliche Leasingnehmerin) den Rücktritt vom Kauf. Begründung: erneute Fehlfunktion. Eine Frist zur Nachbesserung hatte sie zuvor nicht gesetzt. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück. Ihre Nachbesserungsversuche seien erfolgreich gewesen. Wenn der Fensterheber weiterhin nicht funktioniere, müsse die Ursache in der Sphäre der Klägerin liegen. Insoweit verwies sie auf die Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen. Dieser hatte als Ursache der Funktionsstörung einen Defekt eines Sensors ermittelt. Dessen Ausfall müsse aber nicht unbedingt auf einem Fabrikationsfehler beruhen. Als Ursache komme auch eine Beschädigung bei einem Einbruchsversuch in Betracht. Was bis dahin noch keiner bemerkt hatte: An der Scheibe der Fahrertür waren kaum sichtbare Kratzspuren und Absplitterungen. Wann und wo der Einbruchsversuch stattgefunden hat, eventuell sogar auf dem Gelände der Beklagten, konnte nicht geklärt werden.
Die Rücktrittsklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar sei davon auszugehen, dass der gerügte Mangel schon bei Auslieferung vorgelegen habe. Das nütze der Klägerin jedoch nichts. Sie habe den Wagen nach den Werkstattaufenthalten wieder übernommen. In diesem Fall, so der BGH, müsse der Käufer das Fortbestehen des Mangels, d.h. die Erfolglosigkeit des (letzten) Nachbesserungsversuchs, beweisen. Dieser Nachweis sei hier nicht gelungen. Das erneute Auftreten des Mangels nach dem zweiten Werkstattbesuch könne auch auf einer unsachgemäßen Behandlung des Autos - hier: Einbruchsversuch - beruhen.
Praxishinweis
Knackpunkt des Falls ist, anders als in den meisten Gewährleistungssachen, nicht der Zustand des Autos im Zeitpunkt der (Erst-)Auslieferung, sondern im Zeitpunkt der Übernahme nach dem zweiten Nachbesserungsversuch.
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