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  • 25.05.2010 | Autokauf

    Nutzungsausfallersatz auch bei Rücktritt vom Kauf

    Durch den Rücktritt vom Kauf verliert der Käufer nicht den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch eine mangelbedingte Unbenutzbarkeit des erworbenen Fahrzeugs entstanden ist. Um den Schaden gering zu halten, ist er jedoch verpflichtet, innerhalb angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ggf. zunächst ein sog. Interimsfahrzeug (BGH 14.4.10, VIII ZR 145/09, Abruf-Nr. 101225).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Entgegen der Darstellung des Händlers war der (mitgeteilte) Unfallschaden nicht fachgerecht behoben. Die Käuferin trat wegen fehlender Verkehrssicherheit vom Kauf zurück. Erst nach 168 Tagen war sie wieder mobil. Hierfür verlangt sie Nutzungsausfall. Das LG sprach ihr einen Teilbetrag zu, während das KG die Klage unter ausdrücklicher Ablehnung von BGHZ 174, 290 vollsttändig abwies (vgl. DAR 09, 520). Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Klärung des Mitverschuldensvorwurfs zurück. Wie nicht anders zu erwarten, bekräftigt er seine Ansicht (vgl. BGHZ 174, 290), wonach einem Käufer, der aufgrund eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt, der Anspruch auf Nutzungsausfallersatz nicht abgeschnitten wird (§ 325 BGB). Erst wenn das jetzige Urteil im Volltext vorliegt, wird man sehen, welche Vorstellungen der BGH von der Pflicht eines vom Vertrag zurücktretenden Käufers hat, den mangelbedingten Ausfallschaden klein zu halten.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 91 | ID 135830