01.08.2005 | Autokauf
Rückabwicklung des Autokaufs nicht ohne Anwalt
Angesichts der nach der Neuregelung des Schuldrechts selbst für Juristen nur schwer durchschaubaren und in Teilen höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsmaterie des Sachmängelrechts ist ein Verbraucher berechtigt, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Die dabei anfallenden Kosten kann er auf den Verkäufer abwälzen, sofern dieser wegen eines Mangels an einem gebrauchten Kfz Schadensersatz zu leisten hat (OLG Düsseldorf 6.5.05, I -1 W 17/05, Abruf-Nr. 051628). |
Sachverhalt
Entgegen der Zusage im Kaufvertrag war der gebrauchte Pkw nicht unfallfrei. Ohne den Verkäufer, eine Werksniederlassung, kontaktiert zu haben, ging der Käufer zum Anwalt. Dieser verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer erklärte sich „aus Kulanz“ bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten. Damit sollten alle Ansprüche ausgeglichen sein. Bei etwaigen Mängeln am Fahrzeug werde man die Rückzahlungssumme kürzen. Ersatz von Aufwendungen (Reparaturkosten, Winterreifen, Steuer und Versicherung) wurde zunächst vollständig, später nur noch teilweise (Steuer und Versicherung) abgelehnt. Die Übernahme von Anwaltskosten wurde kategorisch verweigert. Nach Klageerhebung erkannte der Beklagte einen Großteil der Klageansprüche an. Im Anschluss an einen außergerichtlichen Vergleich erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das LG legte die Kosten in vollem Umfang dem Kläger auf. Dessen Beschwerde war überwiegend erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Kosten im Verhältnis 13 : 87 zu Lasten des Beklagten verteilt. In diesem Verhältnis hätte der Kläger bei streitiger Entscheidung gewonnen. Angesichts des – nicht behebbaren – Mangels sei der Verkäufer zum Schadens- und Aufwendungsersatz verpflichtet gewesen. Lediglich die Versicherungsprämie und die Steuer hätte er nicht ersetzen müssen.
Sodann hat das OLG geprüft, ob die materiellrechtliche Gewinn- und Verlustquote nach den Grundsätzen des § 93 ZPO zu korrigieren ist. Indessen habe der Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Er habe sich nicht vorbehaltlos zu der geschuldeten Rückabwicklung bereit erklärt, vielmehr unzumutbare Bedingungen gestellt wie z.B. den Verzicht auf die Erstattung von Anwaltskosten.
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