24.07.2008 | Autokauf
Spritverbrauchklage abgewiesen
1. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in L/100 km „nach 1999/100/EG“ dargestellt, bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen. |
2. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers. |
(OLG Karlsruhe 1.2.08, 1 U 97/07, rkr., Abruf-Nr. 082105). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger, kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer, nimmt aus abgetretenem Recht (Leasing) den beklagten Händler als Lieferanten eines Opel Combo CDTi auf Rückabwicklung des Kaufs in Anspruch. Dem Neuwagenkaufvertrag lag die Technische Betriebsanleitung (= Technisches Daten-Blatt) zugrunde, wonach der Kraftstoffverbrauch in L/100 km nach 1999/100/EG wie folgt angegeben ist: innerstädtisch: 6,6 – 6,8; außerstädtisch: 4,4 – 4,8; gesamt: 5,2 – 5,4. Darunter befindet sich ein längerer Hinweis, u.a. zum Einfluss von Zusatzausstattungen.
Erstmals nach einer Fahrstrecke von 700 km hat der Kläger den Verbrauch getestet und für zu hoch empfunden. 20 Prozent über den angegebenen Werten, so seine Reklamation. Die geforderte Nacherfüllung wurde abgelehnt. Der Rücktritt blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Das OLG hat die Berufung nach Einholung eines Verbrauchsgutachtens zurückgewiesen. Der Wagen sei nicht mangelhaft. Die auf Basis des Technischen Daten-Blattes vereinbarten Verbrauchswerte seien eingehalten. Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug im täglichen Gebrauch mehr als angegeben verbrauche, sondern darauf, ob es nach der einschlägigen EG-Methode gemessen einen höheren Verbrauch habe als ausgewiesen. Das sei nach dem eingeholten Gutachten in keinem der drei Messbereiche der Fall. Von einer Mangelhaftigkeit könne, so der Senat in einer Hilfsbegründung, selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die Werksangaben als „öffentliche Äußerungen“ zum Maßstab genommen würden (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Denn diese Angaben seien weder unrichtig noch irreführend. Kaufvertraglich sei nicht zu beanstanden, dass Hersteller und Händler auf eine nähere Erläuterung ihrer Angaben zum Kraftstoffverbrauch verzichteten und insbesondere nicht klar machten, dass die mitgeteilten Werte als Laborwerte mit der Realität wenig tun haben.
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