01.11.2006 | Autokauf
Statt Nachbesserung „Verschlimmbesserung“
1. Schlägt die Nachbesserung deshalb fehl, weil der Verkäufer dabei einen neuen Mangel verursacht, steht dem Käufer nur ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. |
2. Ein Nutzungsausfallschaden, der nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, kann wegen Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung durch den Geschädigten gem. § 254 BGB auf den Zeitraum zu begrenzen sein, der von dem Schuldner zur Nacherfüllung benötigt worden wäre, wenn ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre. |
(OLG Frankfurt 19.7.06, 19 U 70/06, rkr., Abruf-Nr. 062909) |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte von dem beklagten Kfz-Betrieb ein Fahrzeug gekauft. Wegen eines Problems mit der Dichtung des Auspuffkrümmers will sie mindestens zweimal in der Werkstatt der Beklagten gewesen sein. Nachweisen konnte sie nur einen einzigen Nachbesserungsversuch. Er war nicht nur erfolglos, sondern führte zu einem weiteren Schaden (an einem Zylinderkopf). Daraufhin suchte die Klägerin – ohne erneutes Nachbesserungsverlangen – eine andere Werkstatt auf. Deren Rechnungen legte sie der Beklagten zur Erstattung vor. Außerdem verlangte sie Ersatz von Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Anwaltskosten. Das LG Limburg entschied zum Nachteil der Klägerin. Ihre Berufung hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Abgewiesen hat das OLG den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Fremdwerkstatt-Kosten. § 281i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil es an der erforderlichen Frist zur Nacherfüllung fehle. Eine Fristsetzung sei ihr nicht unzumutbar gewesen. Die Beklagte sei technisch kompetent und auch nachbesserungswillig gewesen. Aus § 280 Abs. 1 BGB, der von einer Fristsetzung unabhängig sei, könne die Klägerin die Kosten ihrer „Selbstreparatur“ aus Rechtsgründen nicht herleiten. Das „Erzeugen eines neuen Mangels“ sei ein Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung, so dass Schadensersatz nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 281 BGB verlangt werden könne.
Erfolg hat die Klage dagegen in puncto Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall – insoweit aber mit Hilfe des § 254 Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt – und Anwaltskosten (aber nur nach einem Gegenstandswert in Höhe der Sachverständigenkosten). All diese Positionen könne die Klägerin, so die Hilfsbegründung des OLG, auch beanspruchen, wenn das Fahrzeug bei Übergabe gar nicht mangelhaft gewesen wäre. Bei einer Reparatur „aus Kulanz“ hafte sie aufgrund der Verletzung eines „rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses“.
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