24.09.2009 | Autokauf
„Umgehend“ als wirksame (Nach-)Fristsetzung
Für die gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung reicht es aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich (BGH 12.8.09, VIII ZR 254/08, Abruf-Nr. 092766). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach Motorproblemen des Gebrauchtwagens forderte der Käufer die Verkäuferin auf, die Mängel „umgehend“ zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt einschalten. Diese erklärte, sich um die Sache zu kümmern und umgehend Mitteilung zu machen. Das geschah jedoch nicht, sodass der Käufer die Mängel anderweitig beseitigen ließ. Die Erstattung der Kosten lehnte die Beklagte u.a. wegen mangelnder Nachfristsetzung ab.
Der BGH verlangt nicht die Angabe eines bestimmten Zeitraums. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur „umgehenden“ Mängelbeseitigung werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Dem Zweck der Fristsetzung werde damit Genüge getan.
Praxishinweis
Die „Umgehend“-Aufforderung stammte vermutlich vom Käufer persönlich, nicht vom Anwalt. Professionell war diese Art von Fristsetzung jedenfalls nicht. Dass der BGH sie hat passieren lassen, kommt freilich nicht ganz überraschend. Seine gläubigerfreundliche Ansicht deckt sich mit der h.M. zu § 326 BGB a.F. Sie mag Käufer-Anwälten in laufenden Gewährleistungsstreitigkeiten helfen, wenn keine nach Tagen bzw. Wochen festgelegte Frist gesetzt, sondern Formulierungen wie „umgehend“ oder „unverzüglich“ oder „in angemessener Frist“ benutzt wurden. Das ist für die Zukunft dennoch nur die zweitbeste Lösung. Um erst gar keine Zweifel aufkommen zu lassen, empfiehlt sich weiterhin, eine „richtige“ Frist zu setzen. Verkäufer-Anwälte sollten ihren Mandanten klar machen, dass auch „unechte“ Fristen wie z.B. „umgehend“ scharf sind und ernst genommen werden müssen. Zum Gesamtkomplex „Nacherfüllung“ VA 08, 169 ff.
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