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  • 23.05.2008 | Autokauf und Kfz-Reparatur

    BGH zum Nacherfüllungsort

    Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet (BGH 8.1.08, X ZR 97/05, ZGS 08, 151, Abruf-Nr. 080781).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in Anspruch. Diese hatte er Ende 2000 von der Beklagten im Austausch gegen eine andere Yacht erworben. Der Kläger machte in der Folgezeit Mängel geltend. Zum Teil erkannte die Beklagte sie an und versprach Beseitigung an ihrem Sitz. Mit seiner Klage beansprucht der Kläger Kostenvorschuss für die Beseitigung restlicher Mängel, die Erstattung von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten Dritter sowie Schadenersatz für Transportkosten.  

     

    Das OLG hat nur die Position „Transportkosten“ zugesprochen und die Klage im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen. Die vom BGH zugelassene Revision führte zur Urteilsaufhebung.  

     

    Nach Ansicht des OLG befand sich die Beklagte mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug. Um ihn herbeizuführen, hätte der Kläger die Yacht zur Beklagten bringen müssen. Das sieht der BGH anders. Für die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchführen müsse, seien in erster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maßgeblich. Fehlen anderweitige Absprachen, sei im Zweifel dort nachzubessern, wo das Werk sich vertragsgemäß befinde. Das sei bereits vor der Schuldrechtsreform anerkannt gewesen. Seither habe sich daran nichts geändert. Aus den Vorschriften über die Pflicht des Unternehmers bzw. Verkäufers, die Transportkosten zu tragen, ergebe sich nichts anderes. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber die Sache an den Sitz des Lieferanten bringen müsste, was bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sei.