01.11.2006 | Autokauf und Leasing
Rügepflicht bei Mängeln an Leasingfahrzeugen
Werden versteckte Mängel eines Leasingfahrzeugs nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt, tritt – auch bei einem privaten Leasingnehmer – die Genehmigungsfiktion nach § 377 HGB ein (OLG Hamm 6.2.06, 2 U 197/05, DAR 06, 390, Abruf-Nr. 062366, Leitsatz der Redaktion). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Wegen ständiger Startschwierigkeiten mit seinem geleasten Renault Espace verlangte der Kläger aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung des Neuwagen-Kaufvertrages. In beiden Instanzen blieb er erfolglos. Das OLG Hamm hat seine Entscheidung unter anderem mit § 377 HGB begründet. Die Leasinggeberin sei in der Rügepflicht gewesen. Daran ändere nichts der Umstand, dass der Wagen unmittelbar an den Kläger als Privatperson ausgeliefert worden sei. Weder die Leasinggeberin selbst noch der Kläger als ihr Erfüllungsgehilfe hätten die Mängel rechtzeitig gerügt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe den Kläger. Im Übrigen: Mit Mängelanzeigen gegenüber Fremdwerkstätten könnte die Rügepflicht nicht erfüllt werden.
Praxishinweis
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung. Am wichtigsten, weil wenig bekannt, ist der hier angesprochene Aspekt der handelsrechtlichen Rügepflicht. Anwälte, die Leasingnehmer beraten, müssen dafür sorgen, dass die Lieferanten über aufgetretene Mängel umgehend informiert werden. Die Kenntnis anderer Werkstätten derselben Kette genügt selbst bei Neuwagen nicht, die in Fremdwerkstätten repariert werden dürfen.