· Fachbeitrag · Leasing
BGH zum Rücktritt vom Kaufvertrag beim geleasten Fahrzeug bei typischer Abtretungskonstruktion
| Eine aktuelle Entscheidung des BGH, die sich mit einer vom Lieferanten des Fahrzeugs gegenüber dem Leasingnehmer (LN) erklärten Aufrechnung befasst, zeigt deutlich: Beim Leasingkonstrukt darf nie übersehen werden, dass der Nutzer des Fahrzeugs, also der LN, nicht dessen Käufer ist. Alle Wertersatzansprüche des Lieferanten richten sich gegen den Leasinggeber (LG) als seinen Käufer ( BGH 13.11.24, VIII ZR 168/23, Abruf-Nr. 245536 ). |
1. Die Grundlagen des Leasingvertrags
Das typische Kfz-Leasinggeschäft ist ein Dreieck: Der LN hat nur ein Fahrzeug ausgesucht und den Fahrzeughändler (in der Sprache das Leasings den „Lieferanten“) gebeten, das an den LG zu verkaufen. Gleichzeitig solle der Lieferant organisieren, dass der LG dem LN das Fahrzeug auf Zeit gegen Geld zum Gebrauch überlässt, sprich vermietet. Leasing ist im Kern Autovermietung (siehe BGH 25.9.24, VIII ZR 58/22, Rn. 42 ff., Abruf-Nr. 244426). Der Käufer ist der LG, der LN ist nur der Mieter.
2. Die leasingtypische Abtretungskonstruktion
Leasingtypisch ist es allerdings, dass der LG keine Vermieterhaftung für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs übernehmen möchte. Denn der LG ist nach seinem Selbstverständnis ein Finanzinstitut und nicht etwa ein Fuhrparkhalter. Der Ausschluss der Vermieterhaftung für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs ist formularmäßig ‒ auch dem Verbraucher gegenüber ‒ unter einer Voraussetzung zulässig: Der LG muss dem LN ein Äquivalent dafür geben, dass er ihm die Vermieterhaftung genommen hat (BGH 25.1.89, VIII ZR 302/87, NJW 89, 1279). Das geschieht leasingtypisch dadurch, dass der LG seine kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten an den LN abtritt.
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